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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Auch die Tatsache, dass der erstinstanzliche Bescheid von einem Mitarbeiter jener Abteilung des Magistrats unterfertigt war, deren Leiterin den Berufungsbescheid für den Landeshauptmann unterschrieben hat, bewirkt keine Befangenheit iSd. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG (vgl. etwa VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032). Im vorliegenden Fall gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Organwalterin, die den angefochtenen Berufungsbescheid erließ, im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG an der Erlassung des von ihr in Prüfung gezogenen Bescheides der Erstbehörde mitgewirkt hätte.Auch die Tatsache, dass der erstinstanzliche Bescheid von einem Mitarbeiter jener Abteilung des Magistrats unterfertigt war, deren Leiterin den Berufungsbescheid für den Landeshauptmann unterschrieben hat, bewirkt keine Befangenheit iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG vergleiche etwa VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032). Im vorliegenden Fall gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Organwalterin, die den angefochtenen Berufungsbescheid erließ, im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG an der Erlassung des von ihr in Prüfung gezogenen Bescheides der Erstbehörde mitgewirkt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J09.1Im RIS seit
07.09.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018