RS Vwgh 2018/7/26 Ro 2014/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §51 Abs1;
SuchtgiftV 1997 §23a Abs4;
SuchtgiftV 1997 §23b;
SuchtgiftV 1997 §23f Abs2;
WeiterbildungsV orale Substitution 2007 §7 Abs1;
  1. ÄrzteG 1998 § 51 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 51 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.04.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.08.2001 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

§ 7 Abs. 1 WeiterbildungsV orale Substitution 2007 ordnet eine Streichung von der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen an, wenn der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass entweder (mindestens) ein grober Verstoß oder mehrere sonstige Verstöße gegen die Berufspflichten Voraussetzung für die Streichung aus der Liste sind. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen die Berufspflichten jedenfalls vorliegen, wenn bei einer Substitutionsbehandlung jene Bestimmungen nicht eingehalten werden, die die Abklärung der Indikation, den Beginn und die weitere Durchführung der Substitutionsbehandlung regeln, was auf die §§ 23a ff SuchtgiftV 1997 zutrifft.Paragraph 7, Absatz eins, WeiterbildungsV orale Substitution 2007 ordnet eine Streichung von der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen an, wenn der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass entweder (mindestens) ein grober Verstoß oder mehrere sonstige Verstöße gegen die Berufspflichten Voraussetzung für die Streichung aus der Liste sind. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen die Berufspflichten jedenfalls vorliegen, wenn bei einer Substitutionsbehandlung jene Bestimmungen nicht eingehalten werden, die die Abklärung der Indikation, den Beginn und die weitere Durchführung der Substitutionsbehandlung regeln, was auf die Paragraphen 23 a, ff SuchtgiftV 1997 zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J03

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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