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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Möglichkeit eines Revisionswerbers, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden zu können, ist eine Prozessvoraussetzung, die auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH noch gegeben sein muss (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/07/0033, mwN).Die Möglichkeit eines Revisionswerbers, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden zu können, ist eine Prozessvoraussetzung, die auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH noch gegeben sein muss vergleiche VwGH 20.9.2001, 98/07/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J01Im RIS seit
07.09.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018