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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0131Rechtssatz
Durch die angefochtenen Beschlüsse, welche jeweils eine auf § 38 VwGVG 2014 iVm. § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung der Beschwerden gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde zum Gegenstand hatten, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Beschwerden denkbar.Durch die angefochtenen Beschlüsse, welche jeweils eine auf Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung der Beschwerden gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde zum Gegenstand hatten, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Beschwerden denkbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110130.L01Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018