RS Vwgh 2018/7/26 Ra 2018/11/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26;

Rechtssatz

Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 27.1.2005, 2004/11/0200, VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027, und VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015). Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene (vgl. nur etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) VwG.Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 27.1.2005, 2004/11/0200, VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027, und VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015). Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110085.L03

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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