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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/11/0044 E 9. Februar 1999 VwSlg 15075 A/1999 RS 2Stammrechtssatz
§ 23 ArbIG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd § 9 Abs 1 VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd § 9 Abs 6 VStG beschränkt. Von einem unzulässigen ÜBERLAPPEN der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein.Paragraph 23, ArbIG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd Paragraph 9, Absatz 6, VStG beschränkt. Von einem unzulässigen ÜBERLAPPEN der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110081.L03Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018