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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Weder § 8 Abs. 2 erster Satz FSG 1997 noch § 3 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 bieten eine Rechtsgrundlage dafür, vom Antragsteller in einem Verfahren wiederholt die Beibringung von Befunden oder Stellungnahmen zu verlangen, obwohl er solche Befunde oder Stellungnahmen aus dem gleichen Fachgebiet (und überdies zum selben Beweisthema) bereits vorgelegt hat. Sofern das VwG daher die Angaben des Sachverständigen im vom Revisionswerber vorgelegten psychiatrischen Gutachten für nicht schlüssig hielt, hätte es von sich aus (von Amts wegen) ein weiteres Gutachten zu dieser Frage einholen müssen. Nur bei schlüssigen (auf nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen beruhenden) Feststellungen über eine frühere Alkoholabhängigkeit oder einen gehäuften Alkoholmissbrauch des Revisionswerbers durfte das VwG die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 als erfüllt ansehen.Weder Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz FSG 1997 noch Paragraph 3, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV 1997 bieten eine Rechtsgrundlage dafür, vom Antragsteller in einem Verfahren wiederholt die Beibringung von Befunden oder Stellungnahmen zu verlangen, obwohl er solche Befunde oder Stellungnahmen aus dem gleichen Fachgebiet (und überdies zum selben Beweisthema) bereits vorgelegt hat. Sofern das VwG daher die Angaben des Sachverständigen im vom Revisionswerber vorgelegten psychiatrischen Gutachten für nicht schlüssig hielt, hätte es von sich aus (von Amts wegen) ein weiteres Gutachten zu dieser Frage einholen müssen. Nur bei schlüssigen (auf nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen beruhenden) Feststellungen über eine frühere Alkoholabhängigkeit oder einen gehäuften Alkoholmissbrauch des Revisionswerbers durfte das VwG die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 als erfüllt ansehen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110063.L05Im RIS seit
22.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018