RS Vwgh 2018/7/26 Ra 2017/17/0765

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 5 (hier keine Bezugnahme auf die Berufungsbehörde)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170765.L01

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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