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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkRechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH kommt den am Rechtsgeschäft nicht teilnehmenden Personen im Hinblick auf § 53 Stmk GVG 1993 Parteistellung nicht zu (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0364, mwN). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2009 die Bestimmung des § 8a Stmk GVG 1993 eingefügt wurde, dessen Abs. 3 die Voraussetzungen für die Interessensbekundung am Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes regelt und der für den Fall der Erfüllung seiner Tatbestandsvoraussetzungen (u.a. rechtsverbindliche Bekundung des Erwerbsinteresses durch einen Landwirt) - zwingend - die Versagung der Genehmigung des von einem Nichtlandwirt abgeschlossenen Rechtsgeschäftes anordnet. Damit ergibt sich, dass neben den in § 53 Stmk GVG 1993 aufgezählten Personen auch Interessenten unter den Voraussetzungen des §8a Stmk GVG 1993 Parteistellung zukommt, was freilich voraussetzt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a leg. cit. (so insbesondere die rechtsverbindliche Interessensbekundung gegenüber der Grundverkehrsbehörde während der Bekanntmachungsfrist) erfüllt sind (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 vom 28.6.2013, B 86/2011, VfSlg. Nr. 19.769/2013).Nach der Judikatur des VwGH kommt den am Rechtsgeschäft nicht teilnehmenden Personen im Hinblick auf Paragraph 53, Stmk GVG 1993 Parteistellung nicht zu vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0364, mwN). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2009, die Bestimmung des Paragraph 8 a, Stmk GVG 1993 eingefügt wurde, dessen Absatz 3, die Voraussetzungen für die Interessensbekundung am Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes regelt und der für den Fall der Erfüllung seiner Tatbestandsvoraussetzungen (u.a. rechtsverbindliche Bekundung des Erwerbsinteresses durch einen Landwirt) - zwingend - die Versagung der Genehmigung des von einem Nichtlandwirt abgeschlossenen Rechtsgeschäftes anordnet. Damit ergibt sich, dass neben den in Paragraph 53, Stmk GVG 1993 aufgezählten Personen auch Interessenten unter den Voraussetzungen des §8a Stmk GVG 1993 Parteistellung zukommt, was freilich voraussetzt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 8 a, leg. cit. (so insbesondere die rechtsverbindliche Interessensbekundung gegenüber der Grundverkehrsbehörde während der Bekanntmachungsfrist) erfüllt sind vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 vom 28.6.2013, B 86/2011, VfSlg. Nr. 19.769/2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L07Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018