RS Vwgh 2018/7/26 Ra 2017/11/0280

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1993 §53;
VwRallg;

Rechtssatz

Die nachstehend zitierten Erläuterungen (XII. GPStLT EZ 422; SeiteDie nachstehend zitierten Erläuterungen (römisch zwölf. GPStLT EZ 422; Seite

29) zur Stammfassung des (seither unverändert gebliebenen) § 53 Stmk GVG 1993 bestätigen, dass mit dieser Bestimmung die - abschließende - Regelung der Parteistellung intendiert war (zum Verständnis der Erläuterungen sei hier angemerkt, dass gemäß dem damaligen § 11 Stmk GVG die Eigentumsübertragung an ungeeignete Erwerber im Falle der Interessensbekundung durch geeignete Interessenten nicht zuzulassen war): "Abs. 1: Diese Bestimmung stellt klar, daß bloße Interessenten an einem Vertragsgegenstand keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren haben sollen."29) zur Stammfassung des (seither unverändert gebliebenen) Paragraph 53, Stmk GVG 1993 bestätigen, dass mit dieser Bestimmung die - abschließende - Regelung der Parteistellung intendiert war (zum Verständnis der Erläuterungen sei hier angemerkt, dass gemäß dem damaligen Paragraph 11, Stmk GVG die Eigentumsübertragung an ungeeignete Erwerber im Falle der Interessensbekundung durch geeignete Interessenten nicht zuzulassen war): "Abs. 1: Diese Bestimmung stellt klar, daß bloße Interessenten an einem Vertragsgegenstand keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren haben sollen."

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L03

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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