RS Vwgh 2018/7/26 Ra 2017/11/0280

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1993 §1;
GVG Stmk 1993 §53;

Rechtssatz

Der Revisionswerber kann aus dem in § 1 Stmk GVG 1993 umschriebenen Gesetzesziel weder einen ihm zustehenden Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG ableiten. Vielmehr hat bereits der Materiengesetzgeber in § 53 Stmk GVG 1993 normiert, wem er im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse einräumt. Der Umstand, dass der Revisionswerber von § 53 Stmk GVG 1993 nicht erfasst ist, eröffnet ihm nicht die Möglichkeit, die Parteistellung alleine aus § 8 AVG abzuleiten.Der Revisionswerber kann aus dem in Paragraph eins, Stmk GVG 1993 umschriebenen Gesetzesziel weder einen ihm zustehenden Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG ableiten. Vielmehr hat bereits der Materiengesetzgeber in Paragraph 53, Stmk GVG 1993 normiert, wem er im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse einräumt. Der Umstand, dass der Revisionswerber von Paragraph 53, Stmk GVG 1993 nicht erfasst ist, eröffnet ihm nicht die Möglichkeit, die Parteistellung alleine aus Paragraph 8, AVG abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L02

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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