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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0071 Entsende-RL Art3 Abs7;Rechtssatz
Das VwG hat zu den Diäten bzw. zur Entsendezulage festgehalten, dass es sich dabei um eine Aufwandsentschädigung handle (die Entsendezulage diene gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Tschechischen Republik als Auslandszulage für die ausländische Verpflegung), die gemäß § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG 1993 iVm § 49 Abs. 3 (Z 1) ASVG nicht als Entgeltbestandteil anzusehen sei. Ein Widerspruch zu Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 96/71/EG besteht nicht, weil auch nach dieser Bestimmung die Entsendezulage dann nicht als Bestandteil des Entgelts anzusehen ist, wenn sie als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wird (vgl. zur Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen ausführlich das Erkenntnis VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, und die darin angeführte Rechtsprechung des EuGH; zur Erstattung der den Arbeitnehmern infolge ihrer Entsendung tatsächlich entstandenen Lebenshaltungskosten siehe insbesondere auch das dort zitierte Urteil EuGH 12.2.2015, C-396/13, Rechtssache Sähköalojen ammattiliitto ry, Rn 61 bis 63).Das VwG hat zu den Diäten bzw. zur Entsendezulage festgehalten, dass es sich dabei um eine Aufwandsentschädigung handle (die Entsendezulage diene gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Tschechischen Republik als Auslandszulage für die ausländische Verpflegung), die gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Satz AVRAG 1993 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, (Ziffer eins,) ASVG nicht als Entgeltbestandteil anzusehen sei. Ein Widerspruch zu Artikel 3, Absatz 7, der Richtlinie 96/71/EG besteht nicht, weil auch nach dieser Bestimmung die Entsendezulage dann nicht als Bestandteil des Entgelts anzusehen ist, wenn sie als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wird vergleiche zur Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen ausführlich das Erkenntnis VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, und die darin angeführte Rechtsprechung des EuGH; zur Erstattung der den Arbeitnehmern infolge ihrer Entsendung tatsächlich entstandenen Lebenshaltungskosten siehe insbesondere auch das dort zitierte Urteil EuGH 12.2.2015, C-396/13, Rechtssache Sähköalojen ammattiliitto ry, Rn 61 bis 63).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0396 Sähköalojen ammattiliitto VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110140.L02Im RIS seit
13.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018