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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6;Rechtssatz
Der in Revision gezogene Beschluss des VwG spricht ausschließlich über die Beschwerde der X GmbH ab und nicht über eine Beschwerde des Revisionswerbers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Ausland ansässigen X GmbH). Daran ändert nichts, dass der angefochtene Beschluss nach seiner Zustellverfügung nicht nur der X GmbH, sondern auch dem Revisionswerber zugestellt wurde. Der Revisionswerber kann daher durch diesen Beschluss, gegen den er die Revision im eigenen Namen erhoben hat, in keinen Rechten verletzt sein; es fehlt ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057).Der in Revision gezogene Beschluss des VwG spricht ausschließlich über die Beschwerde der römisch zehn GmbH ab und nicht über eine Beschwerde des Revisionswerbers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Ausland ansässigen römisch zehn GmbH). Daran ändert nichts, dass der angefochtene Beschluss nach seiner Zustellverfügung nicht nur der römisch zehn GmbH, sondern auch dem Revisionswerber zugestellt wurde. Der Revisionswerber kann daher durch diesen Beschluss, gegen den er die Revision im eigenen Namen erhoben hat, in keinen Rechten verletzt sein; es fehlt ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110091.L01Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018