RS Vwgh 2018/7/30 Ra 2018/11/0032

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
ÄrzteG 1998 §100 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30 Abs1 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die beiden literae des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich können bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, "in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss" (vgl. VwGH 23.3.2017, Ro 2016/11/0016). Daher kommt es nur darauf an, ob der Feststellungsbescheid der SVA, mit dem die Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt wurde (§ 30 Abs. 1 lit. a der Satzung), in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies zutreffen, kann die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides bzw. das Nichtvorliegen der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht mehr ins Treffen geführt werden.Die beiden literae des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich können bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, "in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss" vergleiche VwGH 23.3.2017, Ro 2016/11/0016). Daher kommt es nur darauf an, ob der Feststellungsbescheid der SVA, mit dem die Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt wurde (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, der Satzung), in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies zutreffen, kann die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides bzw. das Nichtvorliegen der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht mehr ins Treffen geführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110032.L01

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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