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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §100 Abs1;Rechtssatz
Die beiden literae des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich können bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, "in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss" (vgl. VwGH 23.3.2017, Ro 2016/11/0016). Daher kommt es nur darauf an, ob der Feststellungsbescheid der SVA, mit dem die Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt wurde (§ 30 Abs. 1 lit. a der Satzung), in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies zutreffen, kann die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides bzw. das Nichtvorliegen der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht mehr ins Treffen geführt werden.Die beiden literae des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich können bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, "in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss" vergleiche VwGH 23.3.2017, Ro 2016/11/0016). Daher kommt es nur darauf an, ob der Feststellungsbescheid der SVA, mit dem die Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers festgestellt wurde (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, der Satzung), in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies zutreffen, kann die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides bzw. das Nichtvorliegen der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht mehr ins Treffen geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110032.L01Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018