TE Vwgh Beschluss 1993/10/21 93/15/0108

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers OberkommissärMag. Wochner, in den Beschwerdesachen des Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Rückzahlung von 62.322 S und von 114.126 S, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 6.040 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 19. Februar 1993, zugestellt am 29. September 1993, 2093-2/92, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die (wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen) Säumnisbeschwerden war daher gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über seine Berufungen in zwei, für jeden Betrag getrennt überreichten und bis auf den jeweiligen Betrag inhaltsgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1993, 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand daher selbst zu tragen, sodaß ihm der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal zusteht.

Der geltend gemachte Stempelkostenersatz von 480 S, der unter jenem Betrag liegt, der dem Beschwerdeführer zustehen würde, war im angesprochenen Ausmaß zuzuerkennen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150108.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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