RS Vwgh 2018/7/31 Ro 2015/08/0033

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 60 AVG in Verbindung mit den §§ 17, 29 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige -Nach Paragraph 60, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 17, 29, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige -

eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043 mwN). eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015080033.J01

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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