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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen (Sanierung der Fassade samt Instandsetzung des Balkons, die Sanierung der Gesimse sowie die Ausbesserung des Fassadenstucks), für welche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft um Erteilung einer Baubewilligung angesucht wurde, sind der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen, sodass ihr insoweit Rechtspersönlichkeit zukommt. Da die beantragten baulichen Maßnahmen selbst nicht ausschließlich dem Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers dienen und auch nicht die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändern, vermag dies auch die Stellung eines Bauansuchens, welches die Durchführung dieser Baumaßnahmen zum Inhalt hat, nicht zu bewirken. Die der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung von in den Bereich der Verwaltung im Sinn des § 18 Abs. 1 WEG 2002 fallenden baulichen Maßnahmen zukommende Rechtspersönlichkeit umfasst demnach auch die Einbringung von Bauansuchen zur Bewilligung solcher Baumaßnahmen.Die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen (Sanierung der Fassade samt Instandsetzung des Balkons, die Sanierung der Gesimse sowie die Ausbesserung des Fassadenstucks), für welche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft um Erteilung einer Baubewilligung angesucht wurde, sind der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen, sodass ihr insoweit Rechtspersönlichkeit zukommt. Da die beantragten baulichen Maßnahmen selbst nicht ausschließlich dem Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers dienen und auch nicht die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändern, vermag dies auch die Stellung eines Bauansuchens, welches die Durchführung dieser Baumaßnahmen zum Inhalt hat, nicht zu bewirken. Die der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung von in den Bereich der Verwaltung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 fallenden baulichen Maßnahmen zukommende Rechtspersönlichkeit umfasst demnach auch die Einbringung von Bauansuchen zur Bewilligung solcher Baumaßnahmen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060026.J04Im RIS seit
05.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018