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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0095Rechtssatz
Der VwGH hat zum Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 bereits ausgesprochen, dass die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert werde, eine privatrechtliche Einwendung darstelle, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 7 (nunmehr: Abs. 8) Krnt BauO 1996 nicht Bedacht zu nehmen sei (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, und VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102, mwN), und dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Krnt BauO 1996, mwN).Der VwGH hat zum Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 bereits ausgesprochen, dass die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert werde, eine privatrechtliche Einwendung darstelle, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 7, (nunmehr: Absatz 8,) Krnt BauO 1996 nicht Bedacht zu nehmen sei vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, und VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102, mwN), und dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben vergleiche etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Krnt BauO 1996, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060094.L01Im RIS seit
11.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018