RS Vwgh 2018/8/1 Ra 2018/06/0094

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §23 Abs8;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0095

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 bereits ausgesprochen, dass die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert werde, eine privatrechtliche Einwendung darstelle, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 7 (nunmehr: Abs. 8) Krnt BauO 1996 nicht Bedacht zu nehmen sei (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, und VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102, mwN), und dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Krnt BauO 1996, mwN).Der VwGH hat zum Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 bereits ausgesprochen, dass die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert werde, eine privatrechtliche Einwendung darstelle, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 7, (nunmehr: Absatz 8,) Krnt BauO 1996 nicht Bedacht zu nehmen sei vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, und VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102, mwN), und dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben vergleiche etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Krnt BauO 1996, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060094.L01

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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