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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass die Beschwerde des Revisionswerbers abanstatt mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, bewirkt keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).Allein der Umstand, dass die Beschwerde des Revisionswerbers abanstatt mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, bewirkt keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060080.L01Im RIS seit
05.09.2018Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018