Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind dann rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind dann rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird vergleiche VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020010.J01Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018