RS Vwgh 2018/8/7 Ra 2018/02/0139

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2011/17/0131, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020139.L02

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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