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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 11Stammrechtssatz
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -
an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020139.L01Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018