Index
L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als Nebenbestimmung angesehen werden (vgl. VwGH 29.1.2008, 2006/05/0187).Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als Nebenbestimmung angesehen werden vergleiche VwGH 29.1.2008, 2006/05/0187).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020046.L01Im RIS seit
10.09.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023