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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §19a Abs2 idF 1984/502;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/10/0019Rechtssatz
Die Regelung des § 19a Abs. 2 ApG 1907 stellt auf das Fehlen einer rechtskräftigen Apothekenkonzession - insbesondere nach deren Aufhebung durch den VwGH - ab (vgl. VwGH 9.3.1998, 97/10/0238, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 395 BlgNR 16. GP, S. 15 f). Den Inhabern öffentlicher Apotheken ist kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 ApG 1907 und daher keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung eingeräumt. Die vom VwG erwogene "verfassungskonforme Interpretation" des § 19a Abs. 2 ApG 1907 geht ins Leere, weil diese Bestimmung keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet (vgl. VwGH 9.3.1998, 97/10/0238). Den Inhabern öffentlicher Apotheken kam im Verfahren der Revisionswerberin nach § 19a Abs. 2 ApG 1907 demnach keine Parteistellung bzw. kein Recht auf Zustellung des Betrauungsbescheides zu.Die Regelung des Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 stellt auf das Fehlen einer rechtskräftigen Apothekenkonzession - insbesondere nach deren Aufhebung durch den VwGH - ab vergleiche VwGH 9.3.1998, 97/10/0238, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 395 BlgNR 16. GP, Sitzung 15 f). Den Inhabern öffentlicher Apotheken ist kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 und daher keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung eingeräumt. Die vom VwG erwogene "verfassungskonforme Interpretation" des Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 geht ins Leere, weil diese Bestimmung keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet vergleiche VwGH 9.3.1998, 97/10/0238). Den Inhabern öffentlicher Apotheken kam im Verfahren der Revisionswerberin nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 demnach keine Parteistellung bzw. kein Recht auf Zustellung des Betrauungsbescheides zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100018.J02Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018