Index
L57108 Sport VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/10/0112 Ra 2018/10/0111Rechtssatz
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zum Schutz der in § 6 Abs. 3 lit. b Vlbg SportG 1972 genannten Interessen folgt aus der Bestimmung des § 6 Abs. 5 zweiter Satz legcit.; die vom VwG ausgesprochene Verpflichtung der Revisionswerber, die in Notfällen auch in der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahnen erforderlichen Verwendungen des Schneegeländefahrzeuges zu dokumentieren, dient der der Behörde (und dem VwG) übertragenen Wahrung der in § 6 Abs. 3 lit. b VwG genannten Interessen.Die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zum Schutz der in Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, Vlbg SportG 1972 genannten Interessen folgt aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz legcit.; die vom VwG ausgesprochene Verpflichtung der Revisionswerber, die in Notfällen auch in der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahnen erforderlichen Verwendungen des Schneegeländefahrzeuges zu dokumentieren, dient der der Behörde (und dem VwG) übertragenen Wahrung der in Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, VwG genannten Interessen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100110.L01Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018