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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Mit "Zustimmung des Grundeigentümers" ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, gemeint. Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. VwGH 2.10.2007, 2004/10/0183 = VwSlg 17291 A/2007).Mit "Zustimmung des Grundeigentümers" ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, gemeint. Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht vergleiche VwGH 2.10.2007, 2004/10/0183 = VwSlg 17291 A/2007).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100096.L01Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018