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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/10/0094Rechtssatz
Mit § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 ist der Behörde die Verpflichtung zur Einhaltung von besonderen Verfahrensschritten auferlegt bzw. werden den einzelnen Mitgliedern des Naturschutzbeirats insoweit besondere gesetzliche Kompetenzen eingeräumt. Eine - die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften durchsetzbare - eigenständige Rechtsposition der Mitglieder des Naturschutzbeirats lässt sich aus dem Gesetz aber nicht ableiten. Dies erhellt insbesondere daraus, dass die "Zustellung" des Bewilligungsbescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates erst nach dessen "Erlassung" (gegenüber den Verfahrensparteien) erfolgt und die Befugnis, gegen einen solchen Bescheid - falls den von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates vorgebrachten Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde - Beschwerde an das VwG bzw. in weiterer Folge Revision an den VwGH zu erheben, nach dem klaren Wortlaut der §§ 54 Abs. 2 zweiter Satz und 61 Abs. 3 legcit ausschließlich dem Naturschutzbeirat (als Kollegialorgan; vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/07/0107; 5.10.2016, Ra 2016/10/0096), nicht aber dessen einzelnen Mitgliedern zusteht.Mit Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 ist der Behörde die Verpflichtung zur Einhaltung von besonderen Verfahrensschritten auferlegt bzw. werden den einzelnen Mitgliedern des Naturschutzbeirats insoweit besondere gesetzliche Kompetenzen eingeräumt. Eine - die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften durchsetzbare - eigenständige Rechtsposition der Mitglieder des Naturschutzbeirats lässt sich aus dem Gesetz aber nicht ableiten. Dies erhellt insbesondere daraus, dass die "Zustellung" des Bewilligungsbescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates erst nach dessen "Erlassung" (gegenüber den Verfahrensparteien) erfolgt und die Befugnis, gegen einen solchen Bescheid - falls den von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates vorgebrachten Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde - Beschwerde an das VwG bzw. in weiterer Folge Revision an den VwGH zu erheben, nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 54, Absatz 2, zweiter Satz und 61 Absatz 3, legcit ausschließlich dem Naturschutzbeirat (als Kollegialorgan; vergleiche VwGH 26.6.2012, 2012/07/0107; 5.10.2016, Ra 2016/10/0096), nicht aber dessen einzelnen Mitgliedern zusteht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100093.L01Im RIS seit
06.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018