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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG;Rechtssatz
Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (vgl. VwGH 25.3.2014, 2013/04/0077, mwN). Solche, die befristete Entziehung rechtfertigende Gründe vermag das Zulässigkeitsvorbringen, wonach im Falle des Entzugs der Gewerbeberechtigung viele Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei in Folge Betriebsschließung ihre Beschäftigung verlieren würden und das Interesse an der Erhaltung dieser Arbeitsplätze schwerer zu gewichten sei als die Verletzung der im AuslBG bzw. im ASVG normierten Schutzinteressen, nicht darzulegen.Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern vergleiche VwGH 25.3.2014, 2013/04/0077, mwN). Solche, die befristete Entziehung rechtfertigende Gründe vermag das Zulässigkeitsvorbringen, wonach im Falle des Entzugs der Gewerbeberechtigung viele Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei in Folge Betriebsschließung ihre Beschäftigung verlieren würden und das Interesse an der Erhaltung dieser Arbeitsplätze schwerer zu gewichten sei als die Verletzung der im AuslBG bzw. im ASVG normierten Schutzinteressen, nicht darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L06Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018