Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Dafür, dass ein innerhalb offener Frist eingebrachtes Erstreckungsersuchen den Ablauf der nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wirksam gesetzten Frist verhindert, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040). Darin, dass die belangte Behörde, ohne vorher über den Fristverlängerungsantrag abzusprechen, der revisionswerbenden Partei die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzog, weil sie nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist den Komplementär entfernte, ist daher fallbezogen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.Dafür, dass ein innerhalb offener Frist eingebrachtes Erstreckungsersuchen den Ablauf der nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wirksam gesetzten Frist verhindert, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt vergleiche VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040). Darin, dass die belangte Behörde, ohne vorher über den Fristverlängerungsantrag abzusprechen, der revisionswerbenden Partei die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzog, weil sie nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist den Komplementär entfernte, ist daher fallbezogen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L04.1Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018