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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §87 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4Stammrechtssatz
Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L01Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018