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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0132Rechtssatz
Bei den Ziffern des § 359b Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Z 3 des § 359b Abs. 1 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Abs. 1 des § 359b GewO 1994 genannten Tatbeständen hinzu (siehe insoweit zur alten Rechtslage VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283, mwN). Der Umstand, dass die hier gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 nicht erfüllt, ändert somit nichts an einer Anwendbarkeit der Z 2 (hier im Hinblick auf die beantragte Änderung der Betriebsanlage in Verbindung mit der Z 5) des § 359b Abs. 1 GewO 1994.Bei den Ziffern des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Ziffer 3, des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Absatz eins, des Paragraph 359 b, GewO 1994 genannten Tatbeständen hinzu (siehe insoweit zur alten Rechtslage VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283, mwN). Der Umstand, dass die hier gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, nicht erfüllt, ändert somit nichts an einer Anwendbarkeit der Ziffer 2, (hier im Hinblick auf die beantragte Änderung der Betriebsanlage in Verbindung mit der Ziffer 5,) des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040131.L02Im RIS seit
05.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018