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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056).Die Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040006.L01Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018