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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a legcit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd Paragraph 18, Absatz 2, Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, legcit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird vergleiche VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten vergleiche VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen vergleiche VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen vergleiche VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100155.L01Im RIS seit
03.09.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018