Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in § 12 Abs. 1 erster Satz StudFG 1992 vorgesehene Prognoseentscheidung hat hinsichtlich des im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anhand des damit verbundenen Vorbringens und nach Lage der mit dem Antrag erfolgten Nachweise zu erfolgen. Ausschließlich auf dieser Grundlage hat die Behörde zu beurteilen, ob das zu erwartende Jahreseinkommen "voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung" in dem in der Bestimmung näher definierten Ausmaß erfährt.Die in Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz StudFG 1992 vorgesehene Prognoseentscheidung hat hinsichtlich des im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anhand des damit verbundenen Vorbringens und nach Lage der mit dem Antrag erfolgten Nachweise zu erfolgen. Ausschließlich auf dieser Grundlage hat die Behörde zu beurteilen, ob das zu erwartende Jahreseinkommen "voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung" in dem in der Bestimmung näher definierten Ausmaß erfährt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100096.L03Im RIS seit
06.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018