RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2017/10/0096

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §11;
StudFG 1992 §12 Abs1;
StudFG 1992 §6 Z1;
StudFG 1992 §7 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 12 Abs. 1 erster Satz StudFG 1992 vorgesehene Prognoseentscheidung hat hinsichtlich des im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anhand des damit verbundenen Vorbringens und nach Lage der mit dem Antrag erfolgten Nachweise zu erfolgen. Ausschließlich auf dieser Grundlage hat die Behörde zu beurteilen, ob das zu erwartende Jahreseinkommen "voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung" in dem in der Bestimmung näher definierten Ausmaß erfährt.Die in Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz StudFG 1992 vorgesehene Prognoseentscheidung hat hinsichtlich des im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anhand des damit verbundenen Vorbringens und nach Lage der mit dem Antrag erfolgten Nachweise zu erfolgen. Ausschließlich auf dieser Grundlage hat die Behörde zu beurteilen, ob das zu erwartende Jahreseinkommen "voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung" in dem in der Bestimmung näher definierten Ausmaß erfährt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100096.L03

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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