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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Strafantritt hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt dieser behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat (vgl. VwGH 7.12.1988, 86/03/0157, VwSlg. 12821 A/1988). Unterbleiben darf die Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 53b Abs. 1 VStG nur dann, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet (etwa weil er bereits in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist). Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein bereits begonnener Strafvollzug unterbrochen wurde und später fortgesetzt werden soll.Die Aufforderung zum Strafantritt hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt dieser behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat vergleiche VwGH 7.12.1988, 86/03/0157, VwSlg. 12821 A/1988). Unterbleiben darf die Aufforderung zum Strafantritt gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG nur dann, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet (etwa weil er bereits in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist). Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein bereits begonnener Strafvollzug unterbrochen wurde und später fortgesetzt werden soll.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100057.L03Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018