Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Der in § 53b Abs. 1 VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach § 53b Abs. 2 VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).Der in Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt vergleiche VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100057.L02Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018