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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §81 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0116Rechtssatz
Eine Einschränkung der Anzeige bedeutet nicht, dass die Anzeige als bereits ursprünglich im eingeschränkten Umfang eingebracht anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 festgehalten hat, dass der Gegenstand des antragsbedürftigen Verfahrens durch das Anbringen festgelegt ist und somit der Antragsteller (hier Anzeiger) bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Im zitierten Erkenntnis wurde ebenfalls festgehalten, dass es dem Einschreiter unbenommen ist, seine Anzeige vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen einzubringen. Ausgehend davon spricht aber nichts gegen eine Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner angezeigter, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen.Eine Einschränkung der Anzeige bedeutet nicht, dass die Anzeige als bereits ursprünglich im eingeschränkten Umfang eingebracht anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, im Zusammenhang mit einer Anzeige nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 festgehalten hat, dass der Gegenstand des antragsbedürftigen Verfahrens durch das Anbringen festgelegt ist und somit der Antragsteller (hier Anzeiger) bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Im zitierten Erkenntnis wurde ebenfalls festgehalten, dass es dem Einschreiter unbenommen ist, seine Anzeige vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen einzubringen. Ausgehend davon spricht aber nichts gegen eine Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner angezeigter, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040115.L04Im RIS seit
18.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018