RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2017/04/0115

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs3;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0116

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Anzeige bedeutet nicht, dass die Anzeige als bereits ursprünglich im eingeschränkten Umfang eingebracht anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 festgehalten hat, dass der Gegenstand des antragsbedürftigen Verfahrens durch das Anbringen festgelegt ist und somit der Antragsteller (hier Anzeiger) bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Im zitierten Erkenntnis wurde ebenfalls festgehalten, dass es dem Einschreiter unbenommen ist, seine Anzeige vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen einzubringen. Ausgehend davon spricht aber nichts gegen eine Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner angezeigter, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen.Eine Einschränkung der Anzeige bedeutet nicht, dass die Anzeige als bereits ursprünglich im eingeschränkten Umfang eingebracht anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, im Zusammenhang mit einer Anzeige nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 festgehalten hat, dass der Gegenstand des antragsbedürftigen Verfahrens durch das Anbringen festgelegt ist und somit der Antragsteller (hier Anzeiger) bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Im zitierten Erkenntnis wurde ebenfalls festgehalten, dass es dem Einschreiter unbenommen ist, seine Anzeige vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen einzubringen. Ausgehend davon spricht aber nichts gegen eine Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner angezeigter, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040115.L04

Im RIS seit

18.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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