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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0116Rechtssatz
Eine auf § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 gestützte Anzeige wirkt insofern konstitutiv, als mit dem Betrieb in der geänderten Form bereits mit der Anzeige (und nicht erst mit der bescheidmäßigen Kenntnisnahme) begonnen werden darf. Von der Gewerbeanmeldung nach den §§ 339 f GewO 1994 bzw. der Anzeige eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 unterscheidet sich diese Änderungsanzeige aber dadurch, dass darüber jedenfalls ein Bescheid (positiv als Kenntnisnahme, negativ als Untersagung der Maßnahme) zu ergehen hat. Das Änderungsanzeigeverfahren ist somit nicht mit der Anzeige abgeschlossen und insoweit kann die Anzeige als verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG angesehen werden. Zudem ist zu beachten, dass Gegenstand einer Änderungsanzeige - anders als die Anmeldung bloß eines Gewerbes - mehrere, einer getrennten Beurteilung zugängliche Änderungsmaßnahmen sein können.Eine auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 gestützte Anzeige wirkt insofern konstitutiv, als mit dem Betrieb in der geänderten Form bereits mit der Anzeige (und nicht erst mit der bescheidmäßigen Kenntnisnahme) begonnen werden darf. Von der Gewerbeanmeldung nach den Paragraphen 339, f GewO 1994 bzw. der Anzeige eines Gastgartens nach Paragraph 76 a, GewO 1994 unterscheidet sich diese Änderungsanzeige aber dadurch, dass darüber jedenfalls ein Bescheid (positiv als Kenntnisnahme, negativ als Untersagung der Maßnahme) zu ergehen hat. Das Änderungsanzeigeverfahren ist somit nicht mit der Anzeige abgeschlossen und insoweit kann die Anzeige als verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG angesehen werden. Zudem ist zu beachten, dass Gegenstand einer Änderungsanzeige - anders als die Anmeldung bloß eines Gewerbes - mehrere, einer getrennten Beurteilung zugängliche Änderungsmaßnahmen sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040115.L03Im RIS seit
18.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018