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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0116Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde mit der hier gegenständlichen Anzeige eine Reihe von Änderungen angezeigt. Die Anzeige wurde (undifferenziert) auf die Tatbestände der Z 7 und 9 des § 81 Abs. 2 GewO 1994 gestützt. Wenn nun während des anhängigen Verfahrens die Zuständigkeit (hier) des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich eines dieser Tatbestände weggefallen ist und eine Zuordnung der in der verfahrenseinleitenden Anzeige genannten Änderungen zum jeweils maßgeblichen Tatbestand aus der Anzeige nicht hervorgeht, dann ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Anzeiger insoweit zur Aufklärung aufzufordern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht diesfalls die Anzeige in ihrer ursprünglichen Form durch Bescheid nach § 345 Abs. 6 GewO 1994 zu erledigen hätte. Dies würde nämlich bedeuten, dass das Verwaltungsgericht (soweit der Anzeige Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 zugrunde liegen) eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Anspruch nimmt, die ihm nicht mehr zukommt. Eine Übergangsbestimmung, die eine Fortführung eines auch auf § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 gestützten Verfahrens nach Wegfall der die Durchführung eines derartigen Verfahrens normierenden Bestimmung vorsieht, enthält die GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 aber nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass eine derartige Anzeige nach Änderung der Rechtslage ohne vorherigen Aufklärungsversuch zur Gänze mit der Begründung zurückzuweisen wäre, dass die Anzeige teilweise keine Zuständigkeit zur Sachentscheidung mehr begründet. Dem steht die Judikatur zur mangelnden Verbesserungsmöglichkeit einer Gewerbeanmeldung nach den §§ 339 f GewO 1994 nicht entgegen (vgl. im Zusammenhang mit dem Fehlen von Unterlagen VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, mwN).Im vorliegenden Fall wurde mit der hier gegenständlichen Anzeige eine Reihe von Änderungen angezeigt. Die Anzeige wurde (undifferenziert) auf die Tatbestände der Ziffer 7 und 9 des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 gestützt. Wenn nun während des anhängigen Verfahrens die Zuständigkeit (hier) des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich eines dieser Tatbestände weggefallen ist und eine Zuordnung der in der verfahrenseinleitenden Anzeige genannten Änderungen zum jeweils maßgeblichen Tatbestand aus der Anzeige nicht hervorgeht, dann ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Anzeiger insoweit zur Aufklärung aufzufordern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht diesfalls die Anzeige in ihrer ursprünglichen Form durch Bescheid nach Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 zu erledigen hätte. Dies würde nämlich bedeuten, dass das Verwaltungsgericht (soweit der Anzeige Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zugrunde liegen) eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Anspruch nimmt, die ihm nicht mehr zukommt. Eine Übergangsbestimmung, die eine Fortführung eines auch auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 gestützten Verfahrens nach Wegfall der die Durchführung eines derartigen Verfahrens normierenden Bestimmung vorsieht, enthält die GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, aber nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass eine derartige Anzeige nach Änderung der Rechtslage ohne vorherigen Aufklärungsversuch zur Gänze mit der Begründung zurückzuweisen wäre, dass die Anzeige teilweise keine Zuständigkeit zur Sachentscheidung mehr begründet. Dem steht die Judikatur zur mangelnden Verbesserungsmöglichkeit einer Gewerbeanmeldung nach den Paragraphen 339, f GewO 1994 nicht entgegen vergleiche im Zusammenhang mit dem Fehlen von Unterlagen VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040115.L03.1Im RIS seit
18.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018