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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0116Rechtssatz
Durch die Anzeige nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 wird ein Verfahren eingeleitet, das nach § 345 Abs. 6 GewO 1994 jedenfalls mittels Bescheid zu beenden ist (siehe auch Pöschl, System der GewO (2016), Rn. 656). Daran vermag der Umstand, dass der Anzeige nach der Rechtslage vor der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 - soweit es sich nicht um eine Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 handelte - insoweit konstitutiver Charakter zukam, als die Änderung bereits vor Erlassung des Bescheides über die Kenntnisnahme, nämlich mit der Anzeige, in Betrieb genommen werden durfte, nichts zu ändern (Hinweis auf Ennöckl/Kaserer, § 345, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, Rz. 14; Bergthaler/Holzinger, Die "nachbarneutrale" Änderung - ein trojanisches Pferd im Betriebsanlagenrecht? in ÖZW 2014, 30).Durch die Anzeige nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 wird ein Verfahren eingeleitet, das nach Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 jedenfalls mittels Bescheid zu beenden ist (siehe auch Pöschl, System der GewO (2016), Rn. 656). Daran vermag der Umstand, dass der Anzeige nach der Rechtslage vor der GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, - soweit es sich nicht um eine Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 handelte - insoweit konstitutiver Charakter zukam, als die Änderung bereits vor Erlassung des Bescheides über die Kenntnisnahme, nämlich mit der Anzeige, in Betrieb genommen werden durfte, nichts zu ändern (Hinweis auf Ennöckl/Kaserer, Paragraph 345,, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, Rz. 14; Bergthaler/Holzinger, Die "nachbarneutrale" Änderung - ein trojanisches Pferd im Betriebsanlagenrecht? in ÖZW 2014, 30).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040115.L02Im RIS seit
18.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018