RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2017/04/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0029 E 17. Juni 2014 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104, mwN). Gegenstand der Rechtskraft ist der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis B vom 13. November 2013, 2013/04/0122, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L04.1

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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