RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2017/04/0112

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage etwa aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158; sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 24 f (Stand April 2018)).Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage etwa aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158; sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz. 24 f (Stand April 2018)).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L02

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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