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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens über die Nichtigerklärung einer konkreten Ausscheidensentscheidung einer Auftraggeberin betreffend ein bestimmtes Angebot ist nicht die abschließende und umfassende Beurteilung der Ausschreibungskonformität dieses Angebotes. Ein Erkenntnis, mit dem eine Ausscheidensentscheidung für nichtig erklärt worden ist, stellt keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend dar, dass das betreffende Angebot aus keinem Grund auszuscheiden bzw. in jeder Hinsicht ausschreibungskonform war (siehe zu allem VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L01Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018