RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2017/04/0112

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens über die Nichtigerklärung einer konkreten Ausscheidensentscheidung einer Auftraggeberin betreffend ein bestimmtes Angebot ist nicht die abschließende und umfassende Beurteilung der Ausschreibungskonformität dieses Angebotes. Ein Erkenntnis, mit dem eine Ausscheidensentscheidung für nichtig erklärt worden ist, stellt keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend dar, dass das betreffende Angebot aus keinem Grund auszuscheiden bzw. in jeder Hinsicht ausschreibungskonform war (siehe zu allem VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L01

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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