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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob dem Revisionswerber eine schuldhafte Meldepflichtverletzung anzulasten ist, stellt im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber die Hauptfrage (Verwirklichung des angelasteten Straftatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht) dar. Diese Frage unterliegt nämlich nicht der Beurteilung durch eine andere zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren als Hauptfrage, vielmehr ist zur Entscheidung ausschließlich die belangte Behörde als Verwaltungsstrafbehörde berufen. In dem Sinn vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof, dass die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm das erforderliche Verschulden anzulasten ist, allein der Verwaltungsstrafbehörde zukommt (vgl. etwa VwGH 19.3.2013, 2009/02/0257, mwN).Ob dem Revisionswerber eine schuldhafte Meldepflichtverletzung anzulasten ist, stellt im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber die Hauptfrage (Verwirklichung des angelasteten Straftatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht) dar. Diese Frage unterliegt nämlich nicht der Beurteilung durch eine andere zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren als Hauptfrage, vielmehr ist zur Entscheidung ausschließlich die belangte Behörde als Verwaltungsstrafbehörde berufen. In dem Sinn vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof, dass die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm das erforderliche Verschulden anzulasten ist, allein der Verwaltungsstrafbehörde zukommt vergleiche etwa VwGH 19.3.2013, 2009/02/0257, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080177.L02Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018