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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht nahm auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses gegen einen gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer OG nach außen Berufenen eine Bindungswirkung dahingehend an, dass im Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen die Frage des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses einer bestimmten Person und einer schuldhaften Meldepflichtverletzung durch die Vertreter der OG als abschließend geklärt zu erachten sei, und legte daher dieses Ergebnis ohne eine eigenständige Beurteilung (vor allem ohne Vornahme der erforderlichen Feststellungen) dem Straferkenntnis gegen einen anderen gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer OG nach außen Berufenen (hier den Revisionswerber) zugrunde. Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch die Grenzen der Rechtskraft des gegen den erstgenannten zur Vertretung Berufenen ergangenen Straferkenntnisses außer Acht. Jenes Straferkenntnis entfaltet nämlich eine Bindungswirkung nur dahingehend, dass der Bestrafte es gegen sich gelten lassen muss, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben (vgl. VwGH 4.10.2012, 2011/09/0049). Eine weiterreichende Bindung, wonach die rechtskräftige Bestrafung des erstgenannten zur Vertretung Berufenen auch die Bestrafung einer anderen Person (hier des Revisionswerbers) wegen desselben Sachverhalts in einem anderen Verfahren nach sich ziehen müsse, ist damit nicht verbunden (vgl. eingehend VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022).Das Verwaltungsgericht nahm auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses gegen einen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung einer OG nach außen Berufenen eine Bindungswirkung dahingehend an, dass im Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen die Frage des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses einer bestimmten Person und einer schuldhaften Meldepflichtverletzung durch die Vertreter der OG als abschließend geklärt zu erachten sei, und legte daher dieses Ergebnis ohne eine eigenständige Beurteilung (vor allem ohne Vornahme der erforderlichen Feststellungen) dem Straferkenntnis gegen einen anderen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung einer OG nach außen Berufenen (hier den Revisionswerber) zugrunde. Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch die Grenzen der Rechtskraft des gegen den erstgenannten zur Vertretung Berufenen ergangenen Straferkenntnisses außer Acht. Jenes Straferkenntnis entfaltet nämlich eine Bindungswirkung nur dahingehend, dass der Bestrafte es gegen sich gelten lassen muss, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben vergleiche VwGH 4.10.2012, 2011/09/0049). Eine weiterreichende Bindung, wonach die rechtskräftige Bestrafung des erstgenannten zur Vertretung Berufenen auch die Bestrafung einer anderen Person (hier des Revisionswerbers) wegen desselben Sachverhalts in einem anderen Verfahren nach sich ziehen müsse, ist damit nicht verbunden vergleiche eingehend VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080177.L01.1Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018