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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der (relative) Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen", ist im Lichte des Art. 6 EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0038, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der "äußere Anschein der Parteilichkeit" (vgl. VfSlg. 20.028/2015, mwN).Der (relative) Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen", ist im Lichte des Artikel 6, EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0038, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der "äußere Anschein der Parteilichkeit" vergleiche VfSlg. 20.028/2015, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L02Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018