RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2015/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0111 B 27. Juni 2007 VwSlg 17227 A/2007 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Zuschlagsentscheidung kann durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Wird die spätere Zuschlagsentscheidung nicht angefochten oder nicht erfolgreich bekämpft, so kommt eine Zuschlagserteilung nur mehr auf Grund der späteren Zuschlagsentscheidung in Betracht, weshalb der früheren Zuschlagsentscheidung "der Boden entzogen" wird. In einem solchen Fall könnte somit die frühere Zuschlagsentscheidung auch durch die Aufhebung des diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärenden Bescheides der Vergabekontrollbehörde keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen (Hinweis B 27. Juni 2007, 2006/04/0022; B 29. März 2006, 2004/04/0191; E 26. April 2007, 2005/04/0222; E 27. Jänner 2006, 2005/04/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L01.1

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten