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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6;Rechtssatz
Die "Bagatellgrenze" des § 25a Abs. 4 VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).Die "Bagatellgrenze" des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L01Im RIS seit
07.09.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019