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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0027 B 28. April 2017 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220078.L04Im RIS seit
06.09.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018