Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen kommt im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072; 16.10.2006, 2004/10/0178). Diesfalls hat die zuständige Behörde eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).Die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen kommt im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen vergleiche VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072; 16.10.2006, 2004/10/0178). Diesfalls hat die zuständige Behörde eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220033.L03Im RIS seit
07.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018